#2430


Erklärung an die deutsche Nation zur Restauration des deutschen Gesamtstaates ― 14 Punkte zur Sicherung der deutschen Zukunft.

1. Präambel.

Wir, in unserer Eigenschaft als gesetzliche Deutsche [1], als Unterzeichner dieser Erklärung, wenden uns im Bewußtsein der Verantwortung gegenüber kommenden Generationen, aus tiefster Sorge um den Zustand unseres deutschen Vaterlandes und in fester Treue zum deutschen Erbe an alle Deutschen.

Wir erkennen im heutigen Zustand eine systematische Entfremdung von den Grundsätzen gewachsener Staatlichkeit, rechtsstaatlicher Verantwortung und bürgerlicher Mitbestimmung. Ursächlich dafür ist der Umsturz des preußisch-deutschen Verfassungsgefüges im Jahr 1918 [2, 3]. Dieser markiert den Bruch mit der deutschen Rechtsordnung und in der Folge den Verlust der deutschen Souveränität.

Heilung dieses Zustandes der Entrechtung und Fremdbestimmung ist allein möglich durch die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung des deutschen Gesamtstaates, welchen die Deutschen unter Bismarcks Leitung mit der Reichsverfassung vom 16. April 1871 als ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich gründeten.

Diese Heilung durch Restauration [4] – das ist die Geltendmachung der deutschen Verfassung – herbeizuführen, ist unser erklärtes Ziel. Wir wollen die Wiederauferstehung deutscher Staatlichkeit, nicht um der Vergangenheit, sondern der Zukunft willen.

2. Der handlungsunfähige Gesamtstaat.

Seit November 1918 ist der deutsche Gesamtstaat zwar mangels verfassungsmäßiger Organe handlungsunfähig, doch der Bund ist ewig und das Deutsche Reich, als verfasster Bundesstaat [5] und anerkanntes Völkerrechtssubjekt [6, 7], besteht im Gebietsstand vom 27. Juli 1914 fort.

Die Reichsverfassung begründet Rechtssicherheit, Wohlfahrtspflege und Gerechtigkeit; diese garantierten Fundamentalwerte des deutschen Gemeinwesen wurden durch den Staatsumsturz vom 9. November 1918 [2, 3] in ihr Gegenteil verkehrt. Seither herrschen Willkür, Ausbeutung und Ungerechtigkeit.

3. Der letzte gültige Rechtsstand des deutschen Staates.

Die Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustandes des deutschen Gesamtstaates setzt die exakte Bestimmung des letzten gültigen Rechtsstandes voraus. Mit der erforderlichen wissenschaftlichen Sorgfalt geprüft, ist der letzte gültige und eindeutig gesicherte Rechtsstand des Deutschen Reiches der 28. September 1918.

Über dieses Datum hinaus ist eine Annahme rechtswirksamer Regierungs- oder Gesetzgebungshandlungen unhaltbar. Ausschlaggebend ist hierbei der Parlamentarisierungserlaß vom 30. September 1918. Dessen Zustandekommen erfolgte erkennbar nicht aus eigenem freiem Willen, sondern allein durch zersetzende Agitation von innen und kriegerischer Nötigung von außen [8, 9, 10]. Dies geht eindeutig aus amtlichen Dokumenten des Auswärtigen Amtes hervor, worin es heißt:

Ordre darf nicht erkennen lassen, daß sie unter Zwang der Lage erfolgt ist, sondern muß als spontaner Akt der Krone erscheinen. [11]

Diese Formulierung verdeutlicht, daß keine freie und unbeeinflusste Entscheidungsfindung mehr vorlag. Ergänzend ist der schriftliche Verkehr zwischen US-Präsident Woodrow Wilson und der Reichsregierung von zentraler Bedeutung. In seinen Noten stellte Wilson ausdrücklich Bedingungen für die Aufnahme von Friedensverhandlungen und forderte dabei eine grundlegende staatliche Umgestaltung des Deutschen Reiches. So heißt es:

Die Vernichtung jeder willkürlichen Macht überall, die für sich, geheim und nach eigenem Belieben den Frieden der Welt stören kann, oder, wenn sie jetzt nicht vernichtet werden kann, mindestens ihre Herabminderung zu tatsächlicher Machtlosigkeit. [12, 13]

In einer weiteren Note führte Wilson aus:

Die Macht, die bisher die deutsche Nation beherrscht habe, sei von der hier beschriebenen Art. Die deutsche Nation habe die Wahl, dies zu ändern. Das sei natürlich eine Bedingung, die vor dem Frieden erfüllt sein müsse, wenn der Friede durch das Vorgehen des deutschen Volkes selbst kommen solle. [13]

Diese Aussagen aus dem Schriftverkehr mit der Reichsregierung belegen, daß die verfassungsrechtlichen Strukturen des Deutschen Reiches durch äußere Einflussnahme gezielt geändert werden sollten. Damit liegt eine Einwirkung auf die staatliche Ordnung von außen vor, die nach Maßgabe des originären Völkerrechts nur als unzulässige und damit völkerrechtswidrige Intervention zu bewerten ist [10, 11].

In der Folge ist allen ab dem 28. September 1918 gefassten Regierungsbeschlüssen und gesetzlichen Regelungen die Rechtswirksamkeit abzuerkennen. Sie sind nicht mehr das Ergebnis eines eigenständigen politischen Willensbildungsprozesses, sondern direkte Folge äußerer Nötigung [9, 10, 11].

Der letzte gültige und eindeutig gesicherte Rechtsstand des Deutschen Reiches ist der 28. September 1918. Alle späteren Entwicklungen sind das Resultat von Fremdbeeinflussung unter Gewaltanwendung; es mangelt an Rechtsgültigkeit und selbstbestimmter Rechtsfortbildung.

4. Der gewaltsame Staatsumsturz und dessen Rechtsbruch.

Der Umbruch im November 1918 [2, 3] war kein Akt legitimer und freier Willensbildung, sondern ein gewaltsamer Staatsumsturz durch eine staatszersetzende Minderheit unter Druck äußerer Mächte [11, 12, 13]. Dies beweist Unterstaatssekretär Haußmann, der sich empörte:

Ich bin Demokrat, aber ein Volk darf nicht auf Geheiß des Feindes seinen Kaiser wegwerfen! [14]

Die verfassungsmäßige Ordnung wurde gestürzt durch:

  1. die eigenmächtig von Max von Baden erklärte Abdankung des Deutschen Kaisers;
  2. die Entmachtung der Bundesfürsten;
  3. die Unterlassung der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Einsetzung der Regentschaft [15].

Folge dieser gesetzeswidrigen Handlungen ist der Verlust der staatlichen Handlungsfähigkeit und die verfassungswidrige Machtübernahme.

5. Fortbestehen des Kriegs- und Belagerungszustands.

Am 31. Juli 1914 [16] erklärte der Deutsche Kaiser das Deutsche Reich gemäß Artikel 68 [17] der Reichsverfassung in den Kriegszustand. Damit trat das preußische Gesetz über den Belagerungszustand [18] in Kraft. Mit Inkrafttreten des Kriegs- und Belagerungszustandes änderte sich der Rechtsstand im deutschen Bundesgebiet. Es wurde eine Militärverwaltung eingerichtet [19], die unter dem Oberbefehl des Deutschen Kaisers steht [20]. Alle deutschen Zivilverwaltungen sind dieser Militärverwaltung unterstellt.

Die damit einhergehende Einschränkung von Grundrechten wie Meinungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung oder die Freiheit der Person ist bis heute in praktischer Anwendung [21]. Diese Entrechtung dauert an, bis der Kriegszustand auf rechtswirksamen Weg aufgehoben wird. Das Deutsche Reich befindet sich nach wie vor im Kriegs- und Belagerungszustand [22].

Dieser über hundertjährige Weltbrand, der im Jahr 1914 [16] entfacht wurde, wütet weiter, in zahlreichen Schützengräben dieser Welt, in der Unordnung des Völkerrechts, in der Geschäftwerdung aller Staaten und in der Entrechtung der Deutschen. Nur das Amt des Präsidiums des Bundes, der Deutsche Kaiser, ist verfassungs- und völkerrechtlich befugt [23], diesen Weltkrieg zu beenden. Nur der Deutsche Kaiser kann im Namen der Deutschen den Frieden erklären, den deutschen Staat, das Deutsche Reich, und damit das deutsche Volk aus dem Ohnmachts-Zustand innerer und äußerer Fremdbestimmung herausführen [23]. Dazu benötigt er ausführende Organe, einen Exekutiv-Apparat, mit dem die Staatsgewalt auf allen Ebenen der Verwaltung ausgeübt werden kann.

Die Restauration [4] des deutschen Gesamtstaates – die Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustandes – ist eine nationale Notwendigkeit und der Urimpuls zur Heilung Europas und der ganzen Welt.

6. Der legitime völkerrechtliche Vertreter der Deutschen: Der Deutsche Kaiser.

Das Präsidium des Bundes, das unter der Amtsbezeichnung Deutscher Kaiser dem König von Preußen zusteht, ist das Staatsoberhaupt und der völkerrechtliche Vertreter des Deutschen Reiches [23]. Dieses Amt steht rechtmäßig Seiner Majestät Georg Friedrich von Preußen als derzeitigem Hauschef der preußisch-brandenburgischen Linie der Hohenzollern zu [24]. Nur der Deutsche Kaiser ist gemäß Verfassung befugt, den Kriegs- und Belagerungszustand für beendet zu erklären, völkerrechtliche Friedensverhandlungen einzuleiten und dem Deutschen Reich den Zustand des Friedens zurückgeben [23].

7. Ausweisdokumente als Nachweis der Zugehörigkeit.

Durch die kriegsbedingte Einführung der Paßpflicht im Jahre 1914 [25] bedarf es gültiger amtlicher Ausweisdokumente, die zum Aufenthalt im deutschen Bundesgebiet berechtigen [26, 27]. Personen ohne gültiges Ausweisdokument sind als Ausländer zu betrachten [28].

Die Ausstellung obliegt den Behörden der rechtmäßigen Nachfolger der Bundesfürsten. Gültige Ausweisdokumente sind als Nachweis der Zugehörigkeit zum deutschen Gesamtstaat ein Erfordernis der Rechtssicherheit.

8. Der vaterländische Hilfsdienst als zivile Ordnungsmacht.

Am 5. Dezember 1916 wurde die gesetzliche Institution des vaterländischen Hilfsdienstes eingerichtet [29]. Er dient als zivile Ordnungsmacht unter dem Oberbefehl des Deutschen Kaisers [30], um für die Dauer des Krieges im Inland die Infrastruktur aufrecht zu erhalten, die Versorgung zu gewährleisten und akute Notstände zu bewältigen [31].

Alle männlichen Deutschen im Alter zwischen 17 und 59 Jahren sind gesetzlich verpflichtet, diesen Dienst zu leisten [32]. Weibliche Deutsche können sich freiwillig in den Dienst des Vaterlandes stellen. Der vaterländische Hilfsdienst steht im Dienst des deutschen Volkes und der Restauration [4] des verfassungsmäßigen Zustandes.

In einer Ausarbeitung über das Hilfsdienstgesetz aus dem Jahre 2018 heißt es:

... niemand kann wissen, ob es nicht in mehr oder weniger ferner Zukunft wieder aus der Versenkung geholt wird, und wenn auch nicht in der Form vom 5. Dezember 1916... [33]

Diese Einsicht hat sich in der Gegenwart bestätigt.

Die deutsche Notverwaltung hat auf Grundlage des Hilfsdienstgesetzes ihre Arbeit im Jahr 2019 aufgenommen. Das Fundament einer rechtsstaatlichen Ordnung auf dem Boden der Verfassung ist damit bereits gelegt. In dieser Notverwaltung kommt den deutschen Männern und Frauen die tragende Rolle zu, denn sie bilden das Rückgrat der innerstaatlichen Wiederordnung, sie sind die lebendige Kraft bei der Restauration [4] des Deutschen Reiches. Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst [29] – geschaffen von unseren Vorfahren in Zeiten größter Not – ist das einzig legitime Mittel zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des deutschen Gesamtstaates.

9. Der ewige Bund, Schicksalsgemeinschaft über Grenzen hinweg.

Über der Pflicht der gesetzlichen Deutschen [1] zur Mitwirkung im vaterländischen Hilfsdienst [29] steht der ewige Bund, der uns alle eint. Jeder im deutschen Bundesgebiet Ansässige gehört – ungeachtet seiner Abkunft oder Nationalität – dem ewigen Bund an. Auch Menschen anderer Nationen, die unser Streben unterstützen oder unserem Vorhaben innerlich zustimmen, sind im ewigen Bund herzlich willkommen. Der ewige Bund gründet auf Erkenntnis, freiem Willen, innerer Überzeugung und Rechtschaffenheit. Gegenseitige Achtung und Förderung bilden unser Fundament. Wir rufen jeden auf, sich einzubringen, mitzugestalten und zum Gelingen beizutragen.

Offen steht der ewige Bund all jenen, die sich mit der deutschen Nation verbunden fühlen, und die daran mitwirken wollen, die Welt zu befrieden, sei es innerhalb des deutschen Bundesgebietes oder in der Ferne. Der ewige Bund ist ein Hort des Zusammenhalts, der Berufung und der gemeinsamen Verantwortung für eine lichtvolle Zukunft der gesamten Menschheit.

10. Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Gesamtstaates.

Die Handlungsunfähigkeit des deutschen Gesamtstaates ist die Ursache deutscher Ohnmacht. Sie kann nur durch die Wiederherstellung des letzten verfassungsmäßigen Rechtszustandes überwunden werden [34]. Die verfassungsmäßigen Strukturen des Bundesstaates [35] sind auf Grundlage des durch den fortdauernden Kriegs- und Belagerungszustand [16] geänderten Rechtszustandes zu restaurieren. Die rechtmäßigen Träger der Staatsgewalt in den Bundesstaaten sind in ihre angestammten Positionen wieder einzusetzen.

Unser Ziel ist die Wiederherstellung des Deutschen Reiches in seiner Funktion als friedenssicherndes Mitglied der Staatenfamilie im Herzen Europas. Der Bundesrat ist als Träger der Staatsgewalt [16] zu etablieren. Verwaltung, Ordnung und Gesetz sind auf allen Ebenen zu restaurieren, von der Gemeinde bis zur Reichsleitung.

11. Treuepflicht und Wiederherstellung legitimer Autorität.

Jeder gesetzliche Deutsche [1] handelt im Sinne seiner Vorfahren und zum Wohle seiner Nachkommen, indem er treu und gehorsam der Reichsverfassung, den gültigen Gesetzen, dem Deutschen Kaiser und den Bundesfürsten dient [36]. Die Bundesstaaten mit ihren jeweiligen Landesverfassungen bilden in ihrer Summe den föderalen Gesamtstaat, das Deutsche Reich.

Die Rückkehr der legitimen Bundesfürsten bedeutet nicht Rückschritt, sondern die Wiedererlangung rechtlicher Sicherheit und Selbstbestimmung. Ihre Verantwortung ist Ausdruck historisch gewachsener staatlicher Ordnung. Das Wohl des Volkes steht in direkter Verbindung zur geordneten Autorität seiner Landesväter.

12. Aufbau neuer Verwaltungsstrukturen und Ausweiserstellung.

Der vaterländische Hilfsdienst [29] kann als zentrale Institution der Restauration alle Verwaltungsebenen im Reich organisieren und personell besetzen. Mittels Hilfsdienstmeldestellen sind in Städten und Gemeinden Paßbehörden zur Ausstellung gültiger Ausweisdokumente einzurichten. Zur Ausstellung eines solchen ist der Nachweis des Besitzes der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat zu erbringen [1]. Personen ohne gültiges Ausweisdokument sind gemäß den dafür gültigen Rechtsvorschriften als Ausländer zu behandeln [28].

Das Deutsche Reich ist die Heimat der Deutschen.

13. Die deutsche Zukunft beginnt mit Ordnung.

Die Zukunft der deutschen Lande und des deutsches Volkes liegt weder in ideologischen Experimenten, noch in privatrechtlicher Gewinnmaximierung oder fremden geopolitischen Interessen, sondern in der Rückbesinnung auf Ordnung, Pflicht, Maß und Gesetz.

Deutsche Politik, die deutsche Interessen verfolgt und dem allgemeinen Wohl dient, kann sich nur aus dem Deutschen Reich heraus legitimieren, wie es im Jahre 1871 gegründet wurde. Die Restauration des deutschen Gesamtstaates, getragen durch die Notverwaltung auf Grundlage des vaterländischen Hilfsdienstes, hat längst begonnen.

Aus ihm erwachsen Männer und Frauen, die willens und befähigt sind, Verantwortung für unser Erbe und das Schicksal der Welt zu übernehmen, Ordnung zu schaffen und dem Deutschen Reich und damit dem deutschen Volke zu dienen. Wir rufen das deutsche Volk, und mit ihm alle Menschen, gleich welcher Nationalität, die sich dem Gedanken der Restaurierung des deutschen Gesamtstaates, des einstigen Friedensbringers Europas, innerlich verbunden fühlen, auf, sich an diesem Werk zu beteiligen.

Am Wiederaufbau des deutschen Staates hängt nicht allein das Schicksal der Deutschen, sondern vor allem auch der Friede Europas und der Welt [37].

14. Eine deutsche Zukunft gibt es nur mit dem ewigen Bund – und diese beginnt jetzt.

Am Ausgang dieses Weltenbrandes, der bald als hundertjähriger Weltkrieg in die Geschichte eingehen wird, rollt der unrechtmäßige Machthaber nun seine Agenda 2030 aus. In seinem Plan spielt das deutsche Volk keine Rolle mehr. Das ist jedem fühlbar, der die Gegenwart mit wachen Augen wahrnimmt. Wir waren viel zu lange Spielball fremder Interessen. Wir wollen die deutsche Ohnmacht überwinden und stellen unseren eigenen, den deutschen Plan auf: Restauration 2030 [4].

Unser erklärtes Ziel ist es, am 2. April des Jahres 2030 die legitime Staatsgewalt wieder ausüben zu können. Dazu bedarf es weder Waffen noch Gewalt, sondern aufrechter und williger Menschen, die sich dazu befähigen, Verantwortung in der Staatsmaschine übernehmen zu können. Es bedarf der breiten öffentlichen Meinung, daß es eine deutsche Zukunft nur mit dem ewigen Bund gibt.

All unsere Bestrebungen sind friedlich und darauf ausgerichtet, den verfassungsmäßigen Zustand wiederherzustellen und den gestürzten deutschen Gesamtstaat wieder aufzurichten, wie Otto von Bismarck ihn als ewigen Bund schuf. Das ist unser Recht – und damit unsere Pflicht. Dazu ist jetzt ein nationaler Kraftakt erforderlich, der in der Weltgeschichte ohne Beispiel ist. Und die Zeit drängt! Wir stellen uns dieser Aufgabe – so gewaltig sie auch erscheinen mag – denn von unserem Erfolg hängt die Zukunft unserer Kinder und Kindeskinder ab. Wenn wir versagen, wird der Schlußpunkt hinter die ruhmreiche deutsche Geschichte gesetzt. Doch das wird nicht geschehen.

Das Fundament ist gelegt: Mit dem vaterländischen Hilfsdienst existiert heute bereits eine Notverwaltung, die es uns ermöglicht, unser Ziel zu erreichen. Was fehlt, ist die Einigkeit der Deutschen darüber, daß es eine deutsche Zukunft geben soll. Unsere Erklärung soll dazu dienen, diese Einigkeit herzustellen. Denn wir haben klar erkannt:

Eine deutsche Zukunft gibt es nur mit dem ewigen Bund!

Noch nie ward Deutschland überwunden, wenn es einig war.

Zitat Wilhelm II.

Fußnoten mit vollständigen Nachweisen:

[1] § 1 und § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, vom 22. Juli 1913, Reichsgesetzblatt 1913, S. 583. Für sog. Bundesbürger „DEUTSCH“: siehe Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 50 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB.

[2] Deutsches Rundfunkarchiv, Ausrufung der Republik ohne Mandat durch Philipp Scheidemann (SPD) am 9. November 1918.

[3] LEMO, Eigenmächtige Erklärung der Abdankung des Kaisers durch Reichskanzler Max von Baden am 9. November 1918. Der sog. Abdankungsurkunde mangelt es an der für einen gültigen Regierungsakt erforderlichen Kontrasignatur gem. Art. 44 der Verf. für den Preuß. Staat vom 31. Januar 1850.

[4] Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts von Meyer-Anschütz, 1919, Seite 26.

[5] Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 1895, § 7 ff sowie Riedel, Reichsverfassungsurkunde, 1871, § 2.

[6] Sog. Bundesverfassungsgericht 2 BvF 1/73 sowie Antwort 18/5178 der sog. Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

[7] Liszt, Das Völkerrecht, 1906, § 6 II.3.

[8] Institut für Zeitgeschichte, Der Parlamentarisierungserlass vom 30. September 1918, Jahrgang 20 (1972), Heft 3, Seite 321- 332.

[9] Liszt, Franz – Das Völkerrecht, Seite 63, § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit, 2. Völkerrechtwidrige Intervention.

[10] Staatslexikon, 1909, Zweiter Band, Spalte 1432–1440.

[11] Institut für Zeitgeschichte, Der Parlamentarisierungserlass vom 30. September 1918, Jahrgang 20 (1972), Heft 3, Seite 332.

[12] Die 4 Punkte der Rede des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Woodrow Wilson in Mount Vernon vom 4. Juli 1918.

[13] Prinz Max Von Baden, Erinnerungen und Dokumente, Zweiter Band, S. 97–98, 2012.

[14] Unterstaatssekretär Haußmann im Oktober 1918, zitiert in Kürenberg, War alles falsch?, 1940, Seite 429.

[15] Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850, Art 57–58.

[16] Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. Vom 31. Juli 1914, RGBl 1914 S. 263.

[17] Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, RGBl 1871 S. 63.

[18] Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, Preußische Gesetz-Sammlung für 1851 S. 451 ff.

[19] § 4 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes. Vom 25. März 1899, RGBl 1899, S. 215.

[20] Reichsverfassung, Artikel 63.

[21] § 5 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 iVm Verf. für den Preuß. Staat vom 31. Januar 1850 und iVm entsprechenden Anordnungen der stellv. Generalkommandos.

[22] Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes vom 31. Juli 1914, RGBl 1914 S. 263.

[22] vom 31. Juli 1914, RGBl 1914 S. 263.

[23] Reichsverfassung, Artikel 11.

[24] Artikel 53 der Verf. für den Preuß. Staat vom 31. Januar 1850. Vgl. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, Band 1, 1898, § 12 ff.

[25] Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht vom 31. Juli 1914, RGBl 1914 S. 264.

[26] Anordnungen der stellv. Generalkommandos, siehe u. a. Bekanntmachung, betreffend Paßersatz, Regierungs-Blatt Mecklenburg-Schwerin 1917 S. 617.

[27] Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Paßpflicht. Vom 21. Juni 1916, RGBl 1916 Seite 599 ff, sowie Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung vom 24. Juni 1916, RGBl 1916 S. 601 ff.

[28] u. a. Anmeldepflicht für Ausländer im Regierungsblatt Mecklenburg-Schwerin 1915 Seite 499; u. a. Verordnung des stellv. Generalkommandos über nächtliche Ausgangsgangsperre für Ausländer von 20 Uhr bis 7 Uhr im Regierungsblatt Mecklenburg-Schwerin 1915 S. 501.

[29] Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916, RGBl 1916 S. 1333 ff.

[30] siehe §1 der Fußnote 29.

[31] siehe u. a. Punkt C 1. der Bekanntmachung, betreffend das Recht zum Waffengebrauch des stellv. Generalkommandos vom 20. Juni 1917, u. a. Regierungsblatt Mecklenburg-Schwerin 1917 S. 808.

[32] Bekanntmachung vom 13. November 1917, RGBl 1917 S. 1040 ff.

[33] Ausarbeitung über das HDG (Hilfsdienstgesetz), 2018.

[34] Vgl. Landesverfassungen der deutschen Bundesstaaten, exemplarisch Artikel 45 der Verf. für den Preuß. Staat vom 31. Januar 1850 sowie § 4 der Verf. für das Kgr. Sachsen vom 4. September 1831.

[35] Reichsverfassung, Artikel 6. Vgl. Riedel, Reichsverfassungsurkunde, 1871, Seite 21 ff. und ferner die Reden des Fürsten Bismarck im konstituierenden Reichstage von 1867 Sten. Ber. S. 137 ff., 388 und 429 ff., dann im Norddeutschen Reichstage Sten. Ber. 1869 S. 401 ff, endlich im deutschen Reichstag Sten. Ber. 1871 S. 95 ff.

[36] Vgl. Landesverfassungen der deutschen Bundesstaaten im letzten gültigen Rechtsstand.

[37] Franz von Liszt, Vorwort: Das Völkerrecht systematisch dargestellt, 1920.